allgemeine geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der JUNA Melczer und Pyka GbR (Inhaber: Julia Melczer und Nadine Pyka), im folgenden „JUNA Markenagentur“ genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die JUNA Markenagentur nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die JUNA Markenagentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der JUNA Markenagentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.2 Bei Verstoß gegen Punkt 2.1 hat der Auftraggeber der JUNA Markenagentur, zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
2.3 Die JUNA Markenagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die JUNA Markenagentur bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
2.4 Der Auftraggeber erwirbt die jeweiligen Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.
2.5 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der JUNA Markenagentur und des Auftraggebers.
2.6 Die JUNA Markenagentur ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der JUNA Markenagentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der JUNA Markenagentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.7 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der JUNA Markenagentur formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der JUNA Markenagentur.
2.8 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
2.9 Der Auftraggeber erhält kein Miturheberrecht, auch wenn dieser durch Ratschläge, Ideen oder Anregungen im Schaffungsprozess eingebunden war.
2.10 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die JUNA Markenagentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
2.11 Jeder der JUNA Markenagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der JUNA Markenagentur. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der JUNA Markenagentur. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.12 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
3. Vergütung
3.1 Rechnungsbeträge sind binnen zehn Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu begleichen.
3.2 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.4 Falls nicht anders vereinbart, bezahlt der Auftraggeber nach der Auftragsvergabe 50 Prozent des Rechnungsbetrages als Teilzahlung. Die restlichen 50 Prozent werden mit Abnahme der Fertigstellung seitens der JUNA Markenagentur, oder vier Wochen nach Übergabe (wenn die Gründe der Nichtabnahme nicht bezeichnet sind) fällig.
3.5 Die Berechnung der Entwurfs- und Nutzungsrechtevergütung erfolgt anhand folgender Nutzungsfaktoren: Nutzungsart: einfach (0,2), ausschließlich (1,0); Nutzungsgebiet: regional (0,1), national (0,3), europaweit (1,0), weltweit (2,5); Nutzungsdauer: 1 Jahr (0,1), 5 Jahre (0,3), 10 Jahre (0,5), unbegrenzt (1,5); Nutzungsumfang: gering (0,1), mittel (0,3), groß (0,7), umfangreich (1,0). Diese Werte dienen nur als Anhaltspunkte und sind bei jedem Auftrag individuell anzupassen.
3.6 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der JUNA Markenagentur. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung von der JUNA Markenagentur erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3.7 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
3.8 Bei Zahlungsverzug kann die JUNA Markenagentur Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.9 Die JUNA Markenagentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der JUNA Markenagentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der JUNA Markenagentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der JUNA Markenagentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
3.10 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.11 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4. Haftung und Gewährleistung
4.1 Die JUNA Markenagentur haftet nur für Schäden, die von der JUNA Markenagentur selbst oder von Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Dies gilt nicht nur für Fehler in der Auftragsbearbeitung und -abwicklung, sondern auch für mögliche Schäden, die an Materialien des Kunden entstehen können. Schadensersatzansprüche wegen beschädigter Materialien, die der Auftraggeber zur Auftragsbearbeitung an die JUNA Markenagentur übergeben hat sind nicht zulässig.
4.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der JUNA Markenagentur oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
4.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf eigene Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
4.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der JUNA Markenagentur insoweit entfällt.
4.5 Die JUNA Markenagentur haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
4.6 In keinem Fall haftet die JUNA Markenagentur für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung.
4.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der JUNA Markenagentur erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4.8 Die JUNA Markenagentur haftet nicht für Fehler des Auftraggebers. Seien dies terminliche Verzögerungen, verschleppte Abnahmen oder mit Rechten Dritter belastete Materialien. Die JUNA Markenagentur ist weder presserechtlich noch urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Sollte die JUNA Markenagentur durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die JUNA Markenagentur von der Haftung frei. Auch eventuell anfallende Rechtsverfolgungskosten werden nicht von der JUNA Markenagentur getragen.
4.9 Für den Inhalt der von der JUNA Markenagentur erstellten Werbemittel ist alleine der Auftraggeber verantwortlich.
4.10 Für Software Dritter (vor allem Open Source-Software) übernimmt die JUNA Markenagentur keinerlei Haftung. Es gelten die jeweiligen Haftungs- und Lizenzbestimmungen der Hersteller.
5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
5.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die JUNA Markenagentur Gestaltungsfreiheit. Eine Reklamation wegen künstlerischer Meinungsverschiedenheiten ist daher ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
5.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die JUNA Markenagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt für die JUNA Markenagentur unberührt.
5.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der JUNA Markenagentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die JUNA Markenagentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rohdaten oder offene Computerdateien.
7. Bereitstellung von Inhalten
7.1 Der Auftraggeber stellt die JUNA Markenagentur die zu integrierenden Inhalte bis zu Beginn der Erstellungsphase zur Verfügung, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt durch den Auftraggeber in elektronisch verwertbarer Form. Die JUNA Markenagentur teilt dem Auftraggeber die zur Weiterverarbeitung geeigneten Dateiformate mit. Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.
8. Zustandekommen des Vertrags und Fertigstellungstermine
8.1 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der JUNA Markenagentur kommt mit der Gegenzeichnung eines Werkvertrags, der Begleichung der ersten Teilrechnung oder einer schriftlichen Beauftragung (z.B. per E-Mail) zustande.
8.2 Die JUNA Markenagentur nennt bei Vertragsabschluss einen unverbindlichen Fertigstellungstermin. Der Auftraggeber kann keine Rechte gegenüber der JUNA Markenagentur geltend machen, falls es aus technischen oder organisatorischen Gründen zu einer Verzögerung kommt. Wenn der Auftraggeber benötigte Unterlagen oder Materialien nicht rechtzeitig einreicht, so verliert der Fertigstellungstermin seine Gültigkeit. Für Verzögerungen, an denen die JUNA Markenagentur schuldfrei ist, kann die JUNA Markenagentur nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde ist bei Fällen höherer Gewalt nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder der JUNA Markenagentur für entstandenen Schaden zur Verantwortung zu ziehen bzw. haftbar zu machen.
8.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die JUNA Markenagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9. Vertragsauflösung
9.1 Tritt eine Vertragsauflösung seitens des Kunden in Kraft, erhält die JUNA Markenagentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
10. Pflichten des Kunden
10.1 Der Kunde ist verpflichtet für die Einhaltung geltender Gesetze zu sorgen, insbesondere des Strafrechts, des Datenschutzes, des Persönlichkeitsrechts, des Fernmelderechts und des Wettbewerbrechts.
11. Datenschutz
11.1 Die JUNA Markenagentur ist berechtigt die Kontaktdaten des Kunden maschinell zu verarbeiten.
11.2 Dem Auftraggeber ist es strikt untersagt Schriftstücke, wie zum Beispiel Angebote, Auftragsbestä- tigungen oder Rechnungen der JUNA Markenagentur an Dritte in irgendeiner Form weiterzuleiten. Dies gilt besonders in Bezug auf die Weiterleitung an Mitbewerber.
12. Korrektur und Belegmuster
12.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der JUNA Markenagentur fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.
12.2 Der Auftraggeber legt der JUNA Markenagentur vor Ausführung der Vervielfältigung ein Korrekturmuster vor.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Amberg (Oberpfalz).
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
13.4 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
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